Führungsaufgaben
des Stiftungsrats - Verantwortung in vier Geschäftsfeldern
von
lic.iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt, Zürich, und lic.iur. Hanspeter
Konrad, Rechtsanwalt, Geschäftsführer ASIP Dieser
Artikel basiert auf einer Broschüre zu den Führungsaufgaben, die im
Rahmen der Informationstage des Amts von den Autoren vorgestellt wurde und an
der Fachmesse 2. Säule herausgegeben wird.
Das
sich ständig verändernde wirtschaftliche, soziale, rechtliche und politische
Umfeld stellt hohe Ansprüche an die Führung einer Vorsorgeeinrichtung.
Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung hat in diesem dynamischen Umfeld mit
aufgabengerechten Strukturen Vertrauen in die Vorsorgeeinrichtung zu schaffen,
Sicherheit sowie Transparenz zu gewährleisten und Kommunikationsfähigkeit
zu beweisen.
1.
Einleitung
Führung
ist eine unternehmerische Daueraufgabe. Der Stiftungsrat hat dabei die rechtlich
vorgegebenen Rahmenbedingungen zu beachten. Gleichzeitig muss er ein effizientes
Prozessmanagement etablieren, das den Führungsrhythmus unterstützt.
Die
Vorsorgeeinrichtungen (VE) sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen,
in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Erbringt
eine registrierte VE mehr als die BVG Mindestleistungen, so gelten für die
weitergehende Vorsorge die Vorschriften über die paritätische Verwaltung,
die Verantwortlichkeit, die Kontrolle, den Sicherheitsfonds, die Aufsicht, die
finanzielle Sicherheit, die Rechtspflege sowie die Strafbestimmungen (Art. 49
Abs. 2 BVG). Nachfolgend werden die vier wesentlichen Geschäftsfelder der
Führungstätigkeit in einer Übersicht dargestellt.
2.
Die vier Geschäftfelder, in denen der Stiftungsrat Verantwortung trägt
Finanzierung/Leistung
Das
Führungsorgan entscheidet, ob für die reglementarische Vorsorge das
Beitrags- oder das Leistungsprimat gelten soll und legt die Art der Deckung der
Risiken Alter, Tod und Invalidität fest. Diese Risiken können ganz oder
teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsgesellschaft
übertragen werden, sofern die VE sie nicht selber trägt. Werden die
Risiken von der VE selber übernommen, muss die Frage der Rückdeckung
unter Einbezug des Experten für berufliche Vorsorge geprüft werden (Art.
67 BVG, Art. 43 BVV 2).
Die Leistungen im Vorsorge- und Freizügigkeitsfall
und deren Finanzierung werden in einem Reglement so festgehalten, dass die übernommenen
Verpflichtungen von der VE bei Fälligkeit erbracht werden können. Die
Erarbeitung dieses Leistungsreglements erfolgt unter Einbezug eines anerkannten
Experten für berufliche Vorsorge, der das Reglement zu prüfen und gegenüber
der Aufsichtsbehörde zu bestätigen hat, dass die versicherungstechnischen
Bestimmungen über die Leistungen und Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen (Art. 53 Abs. 2 BVG).
Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der
VE besteht gemäss Art. 23 FZG neben dem Freizügigkeitsanspruch ein zusätzlicher
Anspruch der Austretenden auf freie Mittel der VE. Die Voraussetzungen und das
Verfahren zur Teilliquidation werden neu in einem Reglement zu regeln sein (vergleiche
Art. 53b des revidierten BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005).
Vermögensanlage
Der
Stiftungsrat ist weiter für die Vermögensbewirtschaftung der selbst
verwalteten Mittel verantwortlich. Er achtet dabei in erster Linie darauf, dass
die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke im Rahmen der Anlagevorschriften
der BVV 2 gewährleistet ist. Bei der Anlage der Mittel sind insbesondere
die Risikofähigkeit der VE und der Grundsatz einer angemessenen Risikoverteilung
zu berücksichtigen. In einem Anlagereglement werden die Ziele und Grundsätze,
die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar
so festgelegt, dass das paritätische Führungsorgan seine Führungsaufgaben
vollumfänglich wahrnehmen kann. Die Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten
sind gestützt auf das Anlagereglement möglich, sofern die Einhaltung
der Sicherheit und Risikoverteilung in einem Bericht jährlich schlüssig
dargestellt werden kann (vergleiche Art. 59 und 50 BVV 2).
Da
es um die Bewirtschaftung anvertrauter Mittel geht, wird die Anwendung treuhänderischer
Sorgfalt verlangt. Das bedingt entsprechende Sachkompetenz, Engagement und Umsicht.
Nebst fachlich angemessenem Vorgehen verlangt treuhänderische Sorgfalt überdies
auch Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Überlegungen und Entscheide
unter den jeweils gegebenen Umständen, um ein effektives Controlling zu ermöglichen.
Rechnungswesen/
-legung
Das Führungsorgan legt weiter die Grundsätze des
Rechnungswesens und der Rechnungslegung in Richtlinien oder einem Pflichtenheft
fest und stellt dadurch sicher, dass die tatsächliche finanzielle Lage der
VE aus der Jahresrechnung deutlich hervorgeht. Die von der Kontrollstelle geprüfte
Jahresrechnung - bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang
- sowie der Bericht der Kontrollstelle werden der Aufsichtsbehörde jährlich
zur Prüfung eingereicht.
Organisation/paritätische
Verwaltung
Schliesslich sind die paritätische Verwaltung sowie
die Organisation der VE zu regeln. Das Wahlverfahren für die Stiftungsräte
sowie die Zusammensetzung, Konstituierung und Beschlussfassung des Stiftungsrats
können im Vorsorgereglement oder in einem separaten Organisationsreglement
umschrieben werden. Möglich ist auch die Bildung von Ausschüssen (zum
Beispiel für die Vermögensanlage) oder die Ernennung eines Geschäftsführers.
3.
Risikomanagement
Im
Zentrum steht zweifellos die Vermögensbewirtschaftung und damit die langfristige
Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts der VE. Die VE muss Sicherheit
für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen bieten (Art.
65 Abs. 1 BVG). Um diese Aufgabe zielgerichtet erfüllen zu können, benötigt
der Stiftungsrat genaue Kenntnisse über die Risiken, die das finanzielle
Gleichgewicht der VE kurz-, mittel- oder langfristig gefährden können.
Relevant sind in diesem Zusammenhang vor allem die versicherungstechnischen Risiken
sowie Vermögens- und Verwaltungsrisiken (zum Beispiel Durchführungsfehler).
Ziel
des Risikomanagements - verstanden als Prozess - ist es somit, die wichtigsten
Risiken für eine VE systematisch zu erkennen, zu bewerten und letztlich Massnahmen
aufzuzeigen, wie man diese Risiken vermeiden oder verhindern kann. Der Risikomanagement-Prozess
muss kontinuierlich sein. Je grösser die Eintretenswahrscheinlichkeit und
die Tragweite der Risiken für die VE sind, desto wichtiger ist das Risikomanagement
(zum Beispiel bei eingeschränkter Risikofähigkeit oder einer bestehenden
Deckungslücke). Dabei geht es darum, durch gezielte vorsorgliche Massnahmen
sowohl die Wahrscheinlichkeit als auch die Auswirkungen von bestimmten Störereignissen
zu vermindern.
Die
Kernprobleme, mit denen sich die VE heute auseinander setzen müssen, sind
immer stärker miteinander vernetzt. Es gilt daher, eine ganzheitliche Risikobetrachtung
der VE und ihrer einzelnen Aktivitäten vorzunehmen. Für den bewussten
und systematischen Umgang mit den Risiken ist es hilfreich, die einzelnen Prozessschritte
des Risikomanagements einzuhalten.
Fazit
Der
Stiftungsrat kann seine Führungsaufgaben nur dann eigenverantwortlich wahrnehmen,
wenn er über die notwendige Ausbildung und Erfahrung verfügt. Aus diesem
Grund ist grosser Wert auf eine gute Ausbildung der Stiftungsräte zu legen.
Um Qualität und Effizienz zu gewährleisten, ist der Hauptfokus dabei
auf die erwähnten vier Geschäftsfelder und die Führungsprozesse
zu legen. Es geht letztlich immer darum, die richtigen Dinge zu tun (weitsichtige
Führungsfähigkeiten) und die so erkannten Dinge richtig zu tun (Organisationsfähigkeiten).
Im Zentrum steht dabei klar die finanzielle Führung, die bestimmend ist für
die Gestaltung der Finanzierungspolitik, und damit letztlich für die wirtschaftliche
Leistungserbringung. Ein leistungsorientierter Stiftungsrat nimmt diese Führungsverantwortung
im Interesse der Versicherten wahr.